Vom 21. Juni 2000
Gült.Verz. Nr. 721
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Wahl des weiterführenden Bildungsganges und weitere Übergänge
Erster Abschnitt:
Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe
§ 1 Allgemeine Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
§ 2 Eignung
§ 3 Beratung der Eltern
§ 4 Verfahren
§ 5 Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe
§ 6 Aufnahme
§ 7 Querversetzung
Zweiter Abschnitt:
Weitere Übergänge
§ 8 Allgemeine Grundsätze
§ 9 Weitere Regelungen
ZWEITER TEIL
Versetzungen und Wiederholungen
§ 10 Allgemeine Grundsätze
§ 11 Versetzungskonferenz
§ 12 Einzelfragen
§ 13 Überspringen einer Jahrgangsstufe
§ 14 Freiwillige Wiederholungen
§ 15 Nachträgliche Versetzung
§ 16 Information der Eltern und der volljährigen
Schülerinnen und Schüler
DRITTER TEIL
Kurseinstufung/Kursumstufung
§ 17 Allgemeines
§ 18 Umstufungen
VIERTER TEIL
Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
§ 19 Allgemeine Grundsätze
§ 20 Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens
§ 21 Auswahl der Leistungsnachweise, Verteilung auf das Schuljahr
§ 22 Nichterbrachte Leistungen
§ 23 Notengebung
§ 24 Täuschungen
§ 25 Schriftliche Arbeiten
§ 26 Termine und Notenspiegel
§ 27 Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
§ 28 Hausaufgaben
§ 29 Sonstige Vorschriften
FÜNFTER TEIL
Zeugnisse
§ 30 Allgemeine Grundsätze
§ 31 Verfahren der Zeugniserteilung
§ 32 Ausgabe der Zeugnisse
§ 33 Sonderregelungen
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 34 Aufhebung von Vorschriften
§ 35 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Aufgrund der §§ 70 Abs. 4, 73 Abs. 7, 74 Abs. 5, 75 Abs. 6, 76 Abs. 3, 81 Nr. 1 und 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I
S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S 354), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 dieses Gesetzes verordnet:
ERSTER TEIL
Wahl des weiterführenden Bildungsganges und
weitere Übergänge
Erster Abschnitt
Wahl des weiterführenden Bildungsganges
nach der Grundschule und nach der Förderstufe
§ 1
Allgemeine Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule
(1) Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist nach § 77 des Hessischen Schulgesetzes Sache der Eltern. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer zu richten ist. In diesem Antrag, der formlos gestellt werden kann, wählen die Eltern eine Schulform, die dem gewünschten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. Bei der Wahl einer Förderstufe oder einer schulformübergreifenden Gesamtschule erfolgt die Bestimmung des individuellen Bildungsweges nach § 12 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes zunächst durch die Erstentscheidung bei der Einstufung in leistungsdifferenzierte Kurse nach der Beratung entsprechend § 77 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Die Eltern können im gewählten Bildungsgang die gewünschte Schule benennen und sollten für den Fall, dass die Aufnahmekapazität dieser Schule eine Aufnahme der Schülerin oder des Schülers nicht erlaubt, ersatzweise wenigstens eine weitere Schule angeben.
(3) Die Aufnahme in den gewählten Bildungsgang setzt nach §
75 Abs. 1 und Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes voraus, dass die Schülerin
oder der Schüler das Ziel der Grundschule erreicht hat.
§ 2
Eignung
(1) Eignung als Voraussetzung für den Besuch eines weiterführenden Bildungsganges nach § 77 Abs. 1 Satz 3 Hessischen Schulgesetzes ist gegeben, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung der Schülerinnen oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsgangs erwarten lassen.
(2) Bei der Beurteilung der Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für die Hauptschule, die Realschule oder das Gymnasium oder die entsprechenden Zweige einer schulformbezogenen Gesamtschule (§ 77 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes) sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich der Schülerin oder dem Schüler aus den Zielsetzungen der Schulen des gewählten Bildungsganges stellen.
Diese Ziele sind folgende:
1. Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes).
2. Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes)
3. Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 24 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes).
(3) Bei der Wahl der Förderstufe wird die Entscheidung über den weiterführenden Bildungsgang vorläufig offen gehalten. Bei der Entscheidung für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule wird die Wahl des Bildungsganges bei der Ersteinstufung in Fachleistungskurse nach der Verordnung zur Ausgestaltung der
Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (§ 77 Abs.
4 des Hessischen Schulgesetzes) getroffen. Eine Beurteilung entsprechend
Abs. 2 entfällt daher.
§ 3
Beratung der Eltern
(1) Zur allgemeinen Information der Eltern werden bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres, nach Möglichkeiten noch vor Beginn der Weihnachtsferien, in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule und in der Jahrgangstufe 6 der Förderstufe Elternversammlungen durchgeführt, deren Zeitpunkt, Ablauf und inhaltliche Gestaltung von der Schulleiterin oder vom Schulleiter im Benehmen mit dem Schulelternbeirat festgelegt wird. Darin ist über die im Bereich des Schulträgers vorhandenen Bildungsangebote der allgemein bildenden und der beruflichen Schulen umfassend zu unterrichten. Dies schließt eine umfangreiche Information über die Voraussetzungen des Besuches der weiterführenden Schulen und über die Gestaltung des Wahlpflichtunterrichts in den Schulen und die Herausbildung spezieller Schulprofile und Organisationsstrukturen (Ganztagsangebote u. a.) ein. Informationen über den weiterführenden Bildungsweg in der Oberstufe müssen sich sowohl auf die studienqualifizierenden als auch auf die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe erstrecken. Für den Übergang nach der Grundschule ist auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, dass eine andere Fremdsprache statt Englisch als erste Fremdsprache gewählt werden kann.
Sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, ist auf Angebote angrenzender Schulträger hinzuweisen. Kleine Schulen können Veranstaltungen nach Satz 1 gemeinsam durchführen.
(2) Um eine umfassende Information der Eltern sicherzustellen, sind zu den Elternversammlungen je eine Vertreterin oder ein Vertreter aller in Frage kommenden Schulformen der Sekundarstufe I im Bereich des Schulträgers und, sofern nicht alle Schulformen im Bereich des zuständigen Schulträgers vorhanden sind, nach Möglichkeit auch der Schulformen im Bereich angrenzender Schulträger hinzuzuziehen. Die Staatlichen Schulämter stellen zur Information der Eltern Listen mit den Anschriften der Schulen zur Verfügung. Weitere Informationen über einzelne Schulen erteilen diese oder die Staatlichen Schulämter. Das Angebot als Ersatzschulen genehmigter Schulen in freier Trägerschaft ist zu berücksichtigen.
(3) Bis zum 15. März lädt die besuchte Schule die Eltern zu einer Einzelberatung über den weiteren Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers ein. Die Beratung führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nach Abstimmung mit den übrigen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen oder Schüler unterrichten, durch. Über die Beratung ist ein Aktenvermerk anzufertigen.
§ 4
Verfahren
(1) Der Antrag nach § 1 Abs. 1 ist bis zum 20. März zu stellen.
(2) Wählen die Eltern die Hauptschule, die Förderstufe oder die schulformübergreifende Gesamtschule, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter.
(3) Wählen die Eltern die Realschule oder das Gymnasium oder den entsprechenden Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule und spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine entsprechende Empfehlung aus, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter.
(4) Spricht die Klassenkonferenz in den Fällen des Abs. 3 die Empfehlung für den gewünschten Bildungsgang nicht aus, ist dies den Eltern unverzüglich schriftlich mit Begründung mitzuteilen und ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Gleichzeitig sind sie auf die Möglichkeit der Querversetzung nach § 7 hinzuweisen. Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. Mai mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. Danach teilt die abgebende Schule die Entscheidung der Eltern mit dem Aktenvermerk über die Beratung und der schriftlichen Begründung der Klassenkonferenz der gewünschten Schule mit. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der so angewählten Schule hat die Verpflichtung der intensiven Beratung der Eltern und der Schülerin oder des Schülers.
§ 5
Verfahren zur Entscheidung über den weiteren
Bildungsweg am Ende der Förderstufe
(1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe erhalten die Eltern zusätzlich zu dem Zeugnis eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Gleichzeitig wird ihnen eine eingehende Beratung bis spätestens 15. März angeboten.
(2) Bis zum 20. März teilen die Eltern ihre Wahlentscheidung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mit. Wählen die Eltern die Realschule oder das Gymnasium oder den entsprechenden Zweig einer schulformbezogenen Gesamtschule und spricht die Klassenkonferenz in ihrer schriftlichen Stellungnahme nach § 77 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine entsprechende Empfehlung aus, so leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule den Antrag an die gewünschte Schule weiter.
(3) Die Empfehlung für den gewählten Bildungsgang durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der Jahrgangsstufe 7 des gewählten Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann.
(4) Wird dem Wunsch der Eltern widersprochen, ist dies schriftlich den Eltern gegenüber zu begründen. Gleichzeitig ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten.
(5) Halten die Eltern ihre Wahlentscheidung danach aufrecht, teilen sie dies der bisher besuchten Schule bis zum 5. Mai mit. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung der Eltern ein, ist davon auszugehen, dass sie ihre Wahlentscheidung aufrechterhalten. Hierauf sind die Eltern schriftlich hinzuweisen. In diesen Fällen entscheidet die Klassenkonferenz abschließend darüber, ob sie den Übergang in den gewählten Bildungsgang befürwortet. Die Schule teilt den Beschluss schriftlich mit Begründung den Eltern unverzüglich mit. Gleichzeitig sind sie darauf hinzuweisen, dass sie binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens eine Schule dieses Bildungsgangs auswählen können. Die Schulleiterin oder der Schulleiter der bisher besuchten Schule leitet den Antrag an die gewählte Schule weiter, oder, für den Fall, dass kein Antrag nach Satz 6 gestellt wird, die Unterlagen über die Schülerin oder den Schüler an die nächstgelegene Schule des entsprechenden Bildungsganges.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Grundschule, soweit diese gemäß Art. 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 30. Juni 1999 (GVBl. I
S. 354) fortbestehen.
§ 6
Aufnahme
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, sind bei den Aufnahmeentscheidungen die im § 70 Abs. 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätze zu beachten.
(2) Bestehen im Bereich eines Schulträgers oder in einer Schulortsgemeinde mehrere Schulen der gewählten Schulform und übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität einer Schule, finden unter dem Vorsitz einer oder eines Beauftragten des Staatlichen Schulamts Dienstbesprechungen der Schulleiterinnen und Schulleiter der betroffenen weiterführenden Schulen statt, bei denen diese sich unter pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten und möglichst weitgehender Berücksichtigung der von den Eltern geäußerten Wünsche sowie gemäß § 70 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen untereinander abstimmen. Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers und des Kreis- oder Stadtelternbeirates sind einzuladen und anzuhören.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens teilen die Leiterinnen und Leiter
der aufnehmenden Schulen den Eltern in allen Fällen des Übergangs
unverzüglich schriftlich die Aufnahme der Schülerin oder des
Schülers mit und unterrichten die zuletzt besuchte Schule von der
Aufnahme.
§ 7
Querversetzung
(1) Vor einer Querversetzung nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes sind die Eltern frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Termin der beabsichtigten Querversetzung, schriftlich zu benachrichtigen. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Beratung anzubieten. Hierbei sind sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, selbst den empfohlenen Wechsel zu vollziehen.
(2) Für die Querversetzung gilt der § 11 entsprechend. Erfolgt die Querversetzung am Ende der fünften Jahrgangsstufe, gilt bei der zu treffenden Entscheidung über die zu besuchende Jahrgangsstufe § 10 entsprechend.
(3) Eine Querversetzung aus der fünften Jahrgangsstufe des Gymnasiums oder des entsprechenden Zweiges der schulformbezogenen Gesamtschule in die Hauptschule oder den entsprechenden Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Klassenkonferenz der Grundschule eine Empfehlung für den Bildungsgang der Hauptschule oder des entsprechenden Zweiges der schulformbezogenen Gesamtschule erteilt hatte und wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde.
(4) Eine Querversetzung ist auch in eine Förderstufe oder eine
schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule möglich, wenn
die Eltern dies wünschen oder die nächstliegende in Betracht
kommende Schule mit entsprechendem Bildungsgang nur unter erheblichen Schwierigkeiten
erreicht werden kann.
Zweiter Abschnitt
Weitere Übergänge
§ 8
Allgemeine Grundsätze
(1) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges mit höheren Anforderungen gilt § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Übergang kann durch die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes befürwortet werden, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn sie oder er in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mindestens gute und im dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen, sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht hat. § 14 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 7. Juli 1993 (ABl.
S. 630) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(3) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in einen anderen Bildungsgang ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. Übergänge in die Abschlussklassen der Haupt- und Realschulen und der ent-sprechenden Schulzweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule sowie in die Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule sind nur zu Beginn des jeweiligen Schuljahres zulässig; über besonders begründete Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
(4) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schülers
aus einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule oder
der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 6 der
Förderstufe in eine Realschule, ein Gymnasium oder die entsprechenden
Zweige der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule ist zulässig,
wenn die Klassenkonferenz der abgebenden Schule ihn befürwortet.
§ 9
Weitere Regelungen
(1) Schülerinnen und Schüler, die
1. in den Bildungsgang der Realschule oder in den gymnasialen Bildungsgang eintreten wollen, ohne unmittelbar vorher eine Schule besucht zu haben,
oder die
2. aus einer genehmigten Ersatzschule in eine öffentliche Schule oder staatlich anerkannte Ersatzschule übergehen wollen,
haben sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren zu unterziehen. Das Überprüfungsverfahren umfasst drei schriftliche Arbeiten, und zwar je eine in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik und jeweils eine mündliche Prüfung von mindestens zehn, höchstens 15 Minuten Dauer in den genannten Fächern. Die Anforderungen im Überprüfungsverfahren müssen denen in der jeweiligen Jahrgangsstufe des gewählten Bildungsganges entsprechen. Über das Ergebnis entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes.
(2) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs von mehr als einem Schuljahr in die vorher besuchte Schulform wieder eintreten wollen, kann abgelehnt werden, wenn sie ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter überschritten haben.
(3) Die Bestimmungen über die Übergänge in die gymnasiale
Oberstufe und in die weiterführenden beruflichen Schulen (in die studienqualifizierenden
Bildungsgänge der Oberstufe) bleiben unberührt.
ZWEITER TEIL
Versetzungen und Wiederholungen
§ 10
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ist eine pädagogische Entscheidung, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers mit der geistigen, körperlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung halten und der Lerngruppe einen Leistungsstand sichern soll, der den Unterrichtszielen der Lehrpläne entspricht. Dabei sind die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die Leistungsanforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe eines Bildungsganges.
(2) Wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt sind, ist die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe zu versetzen.
(3) Eine Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1
Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes ist unter Berücksichtigung der näheren Kriterien für die einzelnen Schulformen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung in pädagogischer Verantwortung und frei von Schematismus zu treffen. Grundlage sind die Leistungen und Entwicklungen der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Schuljahres. Eine Versetzung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen auch ohne Ausgleich nicht ausreichender Leistungen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung ist zu begründen, und die Gründe sind im Protokoll der Versetzungskonferenz festzuhalten.
(4) Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen zusätzlicher, eigens hierfür durchgeführter, schriftlicher oder mündlicher Prüfungen oder Tests abhängig gemacht werden. Die Regelungen zur nachträglichen Versetzung in § 15 bleiben unberührt.
(5) Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
(6) Die Regelungen zur Querversetzung in § 7 bleiben unberührt.
§ 11
Versetzungskonferenz
(1) Für die Versetzungskonferenz gelten die Bestimmungen über die Klassenkonferenz in der Konferenzordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Zur Teilnahme an der Versetzungskonferenz ist verpflichtet, wer die Schülerin oder den Schüler im laufenden Schuljahr unterrichtet und wer die Schülerin oder den Schüler vor einem Lehrerwechsel im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet hat und noch der Schule angehört. Dies gilt auch für Lehrerinnen und Lehrer, die der Schülerin oder dem Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft Unterricht erteilt haben.
(3) Stimmberechtigt in der Versetzungskonferenz ist, wer zur Teilnahme verpflichtet ist. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn in ihrer Person die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind.
(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit macht eine erneute Beratung erforderlich. Bei Stimmengleichheit nach erneuter Beratung ist die Versetzung auszusprechen.
(5) Stimmenthaltung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Stimmberechtigte Angehörige einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind von der Teilnahme an der Versetzungskonferenz, soweit sie diese Personen betrifft, ausgeschlossen. Eine Stimmenthaltung und ein Ausschluss nach Satz 2 sind mit Begründung in der Niederschrift festzuhalten.
(6) Wer aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen kann, leitet der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig seine Beurteilung mit den Unterlagen zu. Hierbei sind Hinweise zur Versetzungsentscheidung dann notwendig, wenn es sich um Schülerinnen oder Schüler handelt, deren Versetzung gefährdet ist. Liegt eine Beurteilung nicht vor, berücksichtigt die Versetzungskonferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.
(7) Die Versetzungskonferenz soll frühestens drei Wochen, spätestens
eine Woche vor dem Termin der Zeugnisausgabe stattfinden. Dabei ist sicherzustellen,
dass die Frist zur Unterrichtung der Eltern nach § 16 Abs. 5 eingehalten
wird.
(8) Die Teilnahme von Eltern- und Schülervertretern an der Versetzungskonferenz ist ausgeschlossen.
§ 12
Einzelfragen
(1) Verschlechtert sich die Fachnote einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Schulhalbjahr im Vergleich zu der Fachnote des vorhergehenden Halbjahres um mehr als eine Stufe, ist dies von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in der Versetzungskonferenz zu begründen. Falls von dieser Fachnote die Entscheidung über eine Versetzung abhängt, ist die Begründung im Protokoll festzuhalten und den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, mitzuteilen.
(2) Bei einem Schulwechsel im Verlauf eines Schuljahres ist das von der abgebenden Schule zuletzt erteilte Zeugnis angemessen zu berücksichtigen. Erfolgt der Schulwechsel innerhalb von acht Unterrichtwochen vor einer Zeugniserteilung und liegt ein Zeugnis der abgebenden Schule vor, ist die Herabsetzung einer in diesem Zeugnis erteilten Note um mehr als eine Notenstufe nicht zulässig.
(3) Mindestens befriedigende Leistungen in Wahlfächern und in freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen sollen bei der Versetzungsentscheidung im Rahmen der Feststellung der Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen.
(4) Epochal erteilter Unterricht ist versetzungswirksam, wenn er als solcher den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, angekündigt worden ist. Die Ankündigung hat in schriftlicher Form durch die Schulleitung zu erfolgen und ist aktenkundig zu machen.
(5) Teilleistungsschwächen finden im Rahmen der entsprechenden Regelungen bei Versetzungsentscheidungen Berücksichtigung.
(6) Sonderregelungen für einzelne Gruppen von Schülerinnen und Schülern (Aussiedler, ausländische Schülerinnen und Schüler) sind zu beachten.
§ 13
Überspringen einer Jahrgangsstufe
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen über einen längeren Zeitabschnitt erheblich über die Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler ihrer Jahrgangsstufe hinausragen und die aufgrund ihrer psychischen, sozialen und körperlichen Verfassung, ihres Leistungswillens und ihrer Begabung den Anforderungen der nächsthöheren Jahrgangsstufe gewachsen erscheinen, können eine Jahrgangsstufe überspringen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Das Überspringen ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz auf Antrag oder mit Zustimmung der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag oder mit deren Zustimmung, nach eingehender Beratung. Ein Überspringen von Jahrgangsstufen, in denen der Abschluss des Bildungsganges erworben wird, ist nicht zulässig. Ein Überspringen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule ist ausgeschlossen, wenn die Eltern bei der Wahl des weiterführenden Bildungsganges eine Entscheidung treffen, der die Klassenkonferenz unter dem Gesichtspunkt der besseren Förderung widersprechen müsste.
(2) Das Überspringen der Jahrgangsstufe 1 nach § 75 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn zum Beginn der Vollzeitschulpflicht (§ 58 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes) die Schülerin oder der Schüler aufgrund nachgewiesener besonderer Begabungen und Fähigkeiten in der Jahrgangsstufe 2 besser gefördert werden kann. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Eltern. Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss im Fall des § 75 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes das Ergebnis einer Überprüfung durch den schulpsychologischen Dienst berücksichtigen.
§ 14
Freiwillige Wiederholungen
(1) Wiederholungen nach Maßgabe des § 75 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz erfolgen auf schriftlichen Antrag der Eltern, bei Volljährigen auf deren Antrag, an die Schulleitung. In den Fällen des § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes ist der Antrag bis zu sechs Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe zum Ende des Schuljahres zu stellen.
(2) Die Wiederholung einer Jahrgangsstufe, die zum Zeitpunkt der Antragstellung wiederholt wird oder die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. Zulässig ist eine Wiederholung in diesen Fällen ausnahmsweise dann, wenn für die Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers Gründe maßgebend sind, die nicht auf mangelnder Begabung oder mangelndem Leistungswillen beruhen und daher von der oder dem Betroffenen nicht zu vertreten sind. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung.
(3) Für das Aufrücken in die Jahrgangsstufe, aus der die Schülerin oder der Schüler aufgrund einer Wiederholung nach § 75 Abs. 5 Satz 1 und 3 des Hessischen Schulgesetzes zurückgetreten war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung.
§ 15
Nachträgliche Versetzung
(1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis 10 höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich.
(2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll.
(3) Die Nachprüfung erfolgt in der letzten Ferienwoche. In begründeten Ausnahmefällen kann die Nachprüfung am ersten Unterrichtstag des neuen Schuljahres erfolgen.
(4) Von der Möglichkeit, sich einer Nachprüfung zu unterziehen und vom Termin der Nachprüfung sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unverzüglich nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten. Sie sind zugleich aufzufordern, unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ferien zu erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Eltern oder Schülerinnen und Schüler sind ferner darauf hinzuweisen, dass ihnen die Möglichkeit gegeben ist, sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einer Nachprüfung von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer beraten zu lassen.
(5) Die Prüfung zur nachträglichen Versetzung besteht in den Fächern oder Lernbereichen, in denen Klassen- oder Kursarbeiten geschrieben werden, aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern oder Lernbereichen nur aus einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil besteht aus einer Klassen- oder Kursarbeit in dem jeweiligen Fach oder Lernbereich in der von der Schülerin oder dem Schüler zuletzt besuchten Jahrgangsstufe; der mündliche Teil dauert in der Regel
20 Minuten.
(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt die Durchführung der Prüfung einer Fachlehrerin oder einem Fachlehrer. An der mündlichen Prüfung nehmen außerdem die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie eine weitere in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer teil. Der Vorsitz ist übertragbar. Die vorstehend Genannten entscheiden auf Vorschlag der oder des Prüfenden mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Prüfung, ist die Versetzung auszusprechen. Eine Änderung
von Zeugnisnoten erfolgt nicht. Im Übrigen finden § 30
Abs. 10 und § 31 Abs. 6 Satz 3 Anwendung.
§ 16
Information der Eltern und der volljährigen
Schülerinnen und Schüler
(1) Die Informationsrechte der Eltern und der Schülerinnen und Schüler nach § 72 des Hessischen Schulgesetzes erfordern es, die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, rechtzeitig über die Möglichkeiten der weiteren Schul- oder Berufsausbildung zu beraten, wenn die Klassenkonferenz zu der Überzeugung gelangt, dass eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen der nachfolgenden Jahrgangsstufen auf Dauer nicht gewachsen sein wird und deshalb der Übergang auf eine andere Schulform oder in die Berufsausbildung in Erwägung gezogen werden sollte. Die Beratung erfolgt durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer und ist den Eltern, bei Volljährigen diesen selbst, schriftlich anzubieten. Der Vorgang ist in den Schulakten zu vermerken.
(2) Über die Gefährdung der Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers sind die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, unter Angabe der Fächer oder Lernbereiche, in denen mangelhafte oder ungenügende Leistungen vorliegen, wie folgt in Kenntnis zu setzen: Eine Mitteilung erfolgt zunächst durch einen Vermerk in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilenden Zeugnis. Unabhängig von dem Vermerk über die Versetzungsgefährdung in dem zum Ende des ersten Schulhalbjahres erteilten Zeugnis muss in allen Fällen einer Versetzungsgefährdung eine Benachrichtigung der Eltern, bei Volljährigen dieser selbst, darüber bis spätestens acht Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe erfolgen; gleichzeitig ist ihnen eine Beratung anzubieten. Die Benachrichtigung bedarf der Schriftform; eine Durchschrift ist zu den Schulakten zu nehmen.
(3) Aus einer Nichtbeachtung der Vorschriften in Abs. 2 ergeben sich keine Rechtsfolgen für die Versetzungsentscheidung.
(4) In den Abschlussklassen sowie in den Klassen 10 der Gymnasien und der gymnasialen Zweige der schulformbezogenen Gesamtschulen wird der Vermerk nach
Abs. 2 nicht in das zum Ende des ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis aufgenommen, sondern zusammen mit diesem Zeugnis auf einem besonderen Blatt erteilt, das in gleicher Weise auszufertigen und zu unterzeichnen ist wie das Zeugnis selbst.
(5) Steht fest, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht versetzt wird, müssen die Eltern, bei Volljährigen diese selbst, bis spätestens drei Tage vor der Zeugnisausgabe hiervon durch eingeschriebenen Brief unterrichtet sein. Diese Schülerinnen oder Schüler können am Tage der Zeugniserteilung dem Unterricht fern bleiben.
(6) In den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes hat die bisher besuchte Schule auf Beschluss der Versetzungskonferenz eine Empfehlung über die nunmehr zu besuchende Jahrgangsstufe auszusprechen. Diese ist dem Zeugnis als Anlage entsprechend
§ 16 Abs. 4 beizufügen. Die Entscheidung über die zu besuchende Jahrgangsstufe trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler im Fall einer Nichtversetzung die besuchte Schulform, ohne dass ein Fall des § 75
Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gegeben ist, spricht die
Schule auf Antrag der Eltern eine Empfehlung nach Satz 1 aus. Dieser Antrag
ist binnen einer Woche nach Zugang des Briefes nach Abs. 5 Satz 1 zu stellen.
DRITTER TEIL
Kurseinstufung/Kursumstufung
§17
Allgemeines
(1) Wird in leistungsdifferenzierten Kursen unterrichtet, ist nach § 76 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes die Schülerin oder der Schüler in den Kurs einzustufen, in dem nach dem allgemeinen Lernverhalten und der fachbezogenen Leistungsentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme und Förderung zu erwarten ist. Die Zuordnung der Schülerin oder des Schülers zu einer Anspruchsebene erfolgt gesondert für jedes Kursfach.
(2) Bei der Ersteinstufung wählen die Eltern die Anspruchsebene des Fachleistungskurses. Die Schule ist verpflichtet, die Eltern vorher umfassend zu beraten und sie über das Konzept der Schule für die Gestaltung der Bildungsgänge und ihre Abschlüsse und Berechtigungen zu informieren. Nach einer Beobachtungszeit von einem halben Schuljahr nach der Ersteinstufung entscheidet die Klassenkonferenz endgültig.
(3) Über Ein- und Umstufungen entscheidet nach § 76 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Förderstufenleiterin oder des Förderstufenleiters, der Stufenleiterin oder des Stufenleiters. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.
§ 18
Umstufungen
(1) Umstufungen in den Fachleistungskursen erfolgen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler erweiterten Anforderungen gewachsen erscheint oder wenn ein erfolgreiches Mitarbeiten im bisherigen Leistungskurs nicht mehr gewährleistet ist. Sie sollen in der Förderstufe nach § 22 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler je Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr, in der schulformübergreifenden Gesamtschule nach § 27 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr erfolgen, und zwar für jedes Kursfach zu einem geeigneten Zeitpunkt. Die Koordination der Umstufungstermine obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach den von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätzen.
(2) Vor der beabsichtigten Umstufung sind die Eltern schriftlich
zu benachrichtigen; sie werden gehört und beraten. Wenn die Eltern
der vorgesehenen Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch
zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtungszeit
von einem halben Schuljahr endgültig. Die Entscheidung wird den Eltern
schriftlich mitgeteilt.
VIERTER TEIL
Kriterien und Verfahren der Leistungsfeststellung
und -bewertung
§ 19
Allgemeine Grundsätze
Die Leistungsfeststellung und Beurteilung nach § 73 des Hessischen
Schulgesetzes erstreckt sich auf die Leistungen in den einzelnen Fächern
und Lernbereichen sowie auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Sie stützt
sich auf die Beobachtungen im Unterricht und auf die mündlichen, schriftlichen
und, sofern solche vorgesehen sind, praktischen Leistungsnachweise und
Leistungskontrollen. Leistungsfeststellung und -bewertung beziehen sich
auf die gesamte Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers
und umfassen sowohl die fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten
sowie die Leistungsbereitschaft, als auch Aussagen über das Verhalten
der Schülerin oder des Schülers, wie es sich im Schulleben darstellt.
Hierbei ist zu beachten, dass Leistungsbewertung ein pädagogischer
Prozess ist, der im Dienste der individuellen Leistungserziehung steht
und der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen,
sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der Schülerin
oder des Schülers bezieht. Der Verlauf der Lernentwicklung ist daher
in die abschließende Leistungsbewertung einzubringen und soll der
Schülerin oder dem Schüler eine ermutigende Perspektive für
die weitere Entwicklung eröffnen.
§ 20
Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens
(1) Außer in den Schulen für Erwachsene und den Abschluss- und Abgangszeugnissen nach § 30 Abs. 3 enthalten die Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 2 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform (BVJ) und des Berufsgrundbildungsjahres eine Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler (§ 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes).
(2) Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt im Zeugnis der Jahrgangsstufen 2 bis 4 durch Noten oder in verbalisierter Form durch schriftliche Aussagen nach § 73 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes. Für die Beurteilung in verbalisierter Form bedarf es eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Dieser Beschluss darf nur schuleinheitlich gefasst werden. Ab der Jahrgangsstufe 5 erfolgt die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch Noten oder Punkte. Die Beurteilung kann durch schriftliche Aussagen ergänzt werden.
(3) Die Gesamtkonferenz kann Kriterien für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens von Schülerinnen und Schülern beschließen. Hierbei sind die dieser Verordnung als Anlage 3 beigegebenen Erläuterungen zu beachten, mit denen die Beurteilungskriterien bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens beschrieben werden.
(4) Wenn die Gesamtkonferenz Kriterien nach Abs. 3 beschließt, kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 der allgemein bildenden Schulen sowie im ersten Jahr der zweijährigen Berufsfachschulen, der besonderen Bildungsgänge in Vollzeitform (BVJ) und des Berufsgrundbildungsjahres die Ergänzung der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens durch schriftliche Aussagen auf einem besonderen, dem Zeugnisformular beigegebenen Blatt erfolgen, das ebenso wie das Zeugnis auszufertigen ist. Über die Form der Beurteilungsbögen entscheidet ebenfalls die Gesamtkonferenz. Dasselbe gilt für eine Änderung des Beurteilungsverfahrens.
(5) Bewertungen des Arbeits- und Sozialverhaltens sind auf Verlangen der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Verlangen, von der Klassenlehrerin oder vom Klassenlehrer diesen gegenüber zu begründen.
§ 21
Auswahl der Leistungsnachweise,
Verteilung auf das Schuljahr
(1) Die Auswahl der Aufgaben für schriftliche und andere Leistungsnachweise soll so erfolgen, dass Schülerinnen und Schüler nachweisen können, dass sie die in den Lehrplänen für das jeweilige Fach, die jeweilige Jahrgangsstufe und die jeweilige Schulform gesetzten Vorgaben erreicht haben. Die Note "ausreichend" ist erzielt, wenn die erwarteten Vorgaben annähernd zur Hälfte erfüllt wurden. Schriftliche Arbeiten nach § 25 Abs. 2 beziehen sich in der Regel im Schwerpunkt auf eine inhaltlich abgeschlossene Unterrichtseinheit, deren Lernziele durch vorbereitenden Übungen hinreichend erarbeitet worden sind; dabei ist auf die Verbindung dieser Unterrichtseinheit zu den vorher erarbeiteten zu achten.
(2) Schriftliche und andere Leistungsnachweise sollen für die einzelnen Lerngruppen gleichmäßig auf das Schuljahr verteilt werden. Eine Häufung vor den Ferien ist zu vermeiden. Außer in beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht dürfen von einem Schüler grundsätzlich an einem Tag nur eine, in einer Unterrichtswoche nicht mehr als drei schriftliche Arbeiten nach § 25 Abs. 2 verlangt werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes) bleibt unberührt.
(4) Bei einem Abweichen von der Stundentafel nach § 9 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes legt die Gesamtkonferenz die Grundsätze fest, nach denen die schriftlichen und anderen Leistungsnachweise den veränderten Anteilen einzelner Fächer oder Lernbereiche anzupassen sind. Bei fächerübergreifend durchgeführtem Projektunterricht entscheiden die zuständigen Konferenzen über die Anpassung der schriftlichen und anderen Leistungsnachweise, den Anteilen der betroffenen Fächer oder Lernbereiche entsprechend.
§ 22
Nichterbrachte Leistungen
(1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 26 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung aufgrund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note "ungenügend" oder null Punkte. Das Gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leistungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt.
§ 23
Notengebung
(1) Soweit Noten erteilt werden, erfolgt die Notengebung nach Maßgabe des § 73 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes. Die Erteilung von Zwischennoten und von gebrochenen Noten, wie beispielsweise von Dezimalzahlen, ist unzulässig. Eine aufwärts oder abwärts gerichtete Tendenz kann bei einer Leistungsbewertung durch eine Anmerkung oder, mit Ausnahme von Zeugnissen, durch ein in Klammern gesetztes Plus (+) oder Minus (–) charakterisiert werden. Ergänzende verbale Hinweise zu Noten sollten gegeben werden, wenn dies pädagogisch geboten oder sinnvoll erscheint. Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu erläutern.
(2) Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt. Vor den Zeugniskonferenzen sollen die Noten gegenüber den Schülerinnen und Schülern in für sie sinnvoller und hilfreicher Weise von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer begründet werden. Darüber hinaus sind Schülerinnen und Schüler mindestens einmal im Schulhalbjahr über ihren mündlichen Leistungsstand zu unterrichten.
§ 24
Täuschungen
(1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zugelassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe oder täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei schriftlichen Arbeiten nach § 26 Abs. 2 die aufsichtsführende Lehrerin oder der aufsichtsführende Lehrer nach pflichtmäßigem Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als solche Maßnahme kommt in Betracht:
1. Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
2. Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht;
3. Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zugleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird, den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen. In diesem Fall findet § 26 Abs. 1 keine Anwendung;
4. Beendigung des Leistungsnachweises und Erteilung der Note "ungenügend" oder null Punkte.
(2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Wiederholung des Leistungsnachweises in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 oder begeht sie oder er bei der Wiederholung erneut eine Täuschungshandlung, gilt § 22 Abs. 2.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch bei einem Täuschungsversuch.
(4) Die Bestimmungen in den Prüfungsordnungen über Täuschungen bleiben unberührt.
§ 25
Schriftliche Arbeiten
(1) Schriftliche Leistungsnachweise, die von sämtlichen Schülerinnen oder Schülern einer Lerngruppe während des Unterrichts und grundsätzlich unter Aufsicht angefertigt werden (schriftliche Arbeiten), sollen
1. Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen, zunehmend Aufgaben selbstständig zu lösen und den Stand ihrer Lern- und Leistungsentwicklung zu erkennen;
2. der Lehrerin oder dem Lehrer helfen, die Leistungen der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen und festzustellen, ob die angestrebten Lernziele erreicht sind und welche Folgerungen sich hieraus sowohl für die Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler als auch für die Gestaltung des Unterrichts ergeben;
3. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern Einblick in die Unterrichtsarbeit der Schule geben und sie über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler unterrichten.
(2) Schriftliche Arbeiten werden gefertigt als
a) Klassen- und Kursarbeiten, deren Anzahl in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist, in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen sowie in Lernbereichen nach § 6 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes, außerdem in Politik und Wirtschaft und im beruflichen Lernbereich der Berufsschule sowie im beruflichen Lernbereich der Berufsaufbauschule und der Berufsfachschule. In der Berufsschule, der Berufsaufbauschule und der Berufsfachschule kann eine schriftliche Arbeit in diesen Fächern und Lernbereichen durch andere Leistungsnachweise, insbesondere Referate, Hausarbeiten oder Projektarbeiten, ersetzt werden;
b) Lernkontrollen in den übrigen Fächern und Lernbereichen, deren Rahmen in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt ist;
c) Übungsarbeiten und in schriftlicher Form durchgeführte Übungen, die der individuellen Kenntnisfeststellung dienen und nicht Grundlage der Leistungsbeurteilung sind.
Schriftliche Arbeiten nach Buchst. a und b werden durch Noten oder Punkte bewertet.
(3) In den Fächern, in denen gemäß Nr. 7 a der Anlage 2 Klassen- oder Kursarbeiten nach Abs. 2 Buchst. a vorgesehen sind, machen die schriftlichen Arbeiten die Hälfte der Grundlagen der Leistungsbeurteilung aus, in den übrigen Fächern etwa ein Drittel. Die Regelungen für studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) sowie für Fachschulen und für die Schulen für Erwachsene bleiben unberührt.
§ 26
Termine und Notenspiegel
(1) Die Termine und der inhaltliche Rahmen schriftlicher Arbeiten nach § 25 Abs. 2 Buchst. a und b sind rechtzeitig in Schulen mit Vollzeitunterricht mindestens fünf Unterrichtstage vorher bekannt zu geben.
(2) Korrektur, Bewertung und Rückgabe einer schriftlichen Arbeit haben so rasch wie möglich zu erfolgen. Vor der Rückgabe und der Besprechung einer schriftlichen Arbeit sowie am Tage der Rückgabe darf im gleichen Unterrichtsfach keine neue Arbeit geschrieben werden. Bei Minderjährigen ist den Eltern Gelegenheit zu geben, die schriftliche Arbeit nach der Rückgabe einzusehen. Die Kenntnisnahme ist durch die Unterschrift eines zur Einsichtnahme Berechtigten zu bestätigen
(3) Unter jede Arbeit ist ein Notenspiegel anzubringen, aus dem sich die Noten aller Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Lerngruppe ergeben. Dies gilt entsprechend bei der Beurteilung einer schriftlichen Arbeit in Form eines Punktesystems.
§ 27
Wiederholung von schriftlichen Arbeiten
(1) Ist mehr als ein Drittel der abgelieferten schriftlichen Arbeiten mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder mit einer entsprechenden Punktzahl bewertet worden, ist die Arbeit einmal zu wiederholen, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei. Die Arbeit ist zu wiederholen, wenn mehr als die Hälfte mit den Noten mangelhaft oder ungenügend oder der entsprechenden Punktzahl bewertet wurde. Besondere Vorschriften für einzelne Schulformen und Schulstufen bleiben hiervon unberührt.
(2) Für die Ankündigung der Termine von Wiederholungsarbeiten gilt § 26 Abs. 1 entsprechend. Im Falle der Wiederholung einer schriftlichen Arbeit wird bei der Leistungsbewertung nur die Arbeit mit der besseren Note berücksichtigt.
§ 28
Hausaufgaben
(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.
(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Lehrerinnen und Lehrer einer Lerngruppe stimmen sich über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab.
(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.
(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Nachmittag Unterricht stattfindet. In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 dürfen von einem Tag mit Nachmittagsunterricht zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden.
(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.
(6) Die Zuständigkeit der Schulkonferenz für die Entscheidung
über Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten in
der jeweiligen Schule (§ 129 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes) bleibt
unberührt.
§ 29
Sonstige Vorschriften
(1) Ergänzend gelten die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten Richtlinien für Leistungsnachweise.
(2) Abweichende Regelungen für einzelne Schulformen und Schulstufen
bleiben unberührt.
FÜNFTER TEIL
Zeugnisse
§ 30
Allgemeine Grundsätze
(1) Zeugnisse, schriftliche Berichte und andere Nachweise gemäß § 74 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes sind Urkunden, in denen die Beurteilungen der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie des Arbeits- und Sozialverhaltens, die sich daraus ergebenden Berechtigungen und sonstige wichtige Angaben über die Schülerin oder den Schüler für einen Unterrichtsabschnitt enthalten sind. Sie enthalten grundsätzlich auch den Namen der Schule oder der ausstellenden Behörde, die Bezeichnung der Schule mit Schulform, Schulträger, Schulort und, falls erforderlich, Schulzweig, die Angabe des Schuljahres, Namen und in Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in Übergangszeugnissen auch Geburtsdatum und Geburtsort der Schülerin oder des Schülers, Klasse oder Jahrgangsstufe, Angaben über Unterrichtsversäumnisse, Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften.
(2) Ist eine Versetzungsentscheidung zu treffen oder eine Übergangsberechtigung oder eine Empfehlung auszusprechen, erhält das Zeugnis oder die entsprechende Information nach Abs. 1 einen Versetzungsvermerk oder einen Übergangsvermerk oder eine Empfehlung. Abgangs- und Übergangszeugnisse enthalten keinen Versetzungsvermerk, aber einen Vermerk über die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe oder Klasse.
(3) Wer einen Schulabschluss erworben hat, erhält zusätzlich zu dem am Ende des Schuljahres erteilten Halbjahreszeugnis ein Abschlusszeugnis. Wer die Schule verlässt, ohne einen Abschluss zu erwerben, erhält zusätzlich ein Abgangszeugnis (§ 74 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes). Im Abschluss- und Abgangszeugnis sind neben den Fächern und Noten, die in der zuletzt besuchten Klasse erteilt wurden, auch diejenigen Fächer, die vorher nach der Stundentafel für den jeweiligen Bildungsgang abgeschlossen wurden, mit der zuletzt erteilten Note aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Schuljahr das jeweilige Fach zuletzt erteilt wurde.
(4) In Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie in den Halbjahreszeugnissen der Abschlussklassen und in den entsprechenden Informationen nach Abs. 1 ist eine allgemeine Beurteilung der Schülerin oder des Schülers insoweit zulässig, als sie dem Fortkommen dient. Auf besondere Fähigkeiten und Leistungen und auf die Mitarbeit im Gemeinschaftsleben der Schule über den Unterricht hinaus kann hingewiesen werden, wenn die Schülerin oder der Schüler damit einverstanden ist.
(5) Bei Fächern oder Lernbereichen, die nicht erteilt worden sind oder an deren Unterricht die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht teilgenommen hat, ist in den entsprechenden Spalten des Zeugnisses ein Strich zu setzen. Hat die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen am Unterricht im Fach Sport nicht teilgenommen, ist "befreit" einzusetzen.
(6) Hat eine Schülerin oder ein Schüler an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen oder am Wahlunterricht teilgenommen, sind anstelle von Noten die Vermerke "teilgenommen", "mit Erfolg teilgenommen" und "mit gutem Erfolg teilgenommen" einzusetzen. Sofern es sich hierbei um weitere Fremdsprachen oder um freiwillige Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in engem Zusammenhang stehen, sind Noten einzusetzen, wenn die Leistungen mit den Noten befriedigend und besser zu bewerten sind; im anderen Fall ist der Vermerk "teilgenommen" aufzunehmen. Bei der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der Grundschule nach § 17 Abs. 4 des Hessischen Schulgesetzes ist lediglich "teilgenommen" im Zeugnis zu vermerken.
(7) Können die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in Fächern oder Lernbereichen aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat (Schulwechsel, längere Krankheit), nicht beurteilt werden, sind keine Noten einzutragen. Im Zeugnis ist zu vermerken, dass die Schülerin oder der Schüler die fehlende Benotung nicht zu vertreten hat.
(8) Noten im epochal erteilten Unterricht sind in die am Ende eines Schuljahres erteilten Halbjahreszeugnisse sowie in Abschluss- und Abgangszeugnisse aufzunehmen. Im Zeugnis ist zu vermerken, in welchem Zeitraum der Unterricht epochal erteilt wurde.
(9) Weitere Hinweise, insbesondere die auf eine Lese- und Rechtschreibschwäche im Rahmen der geltenden Bestimmungen und auf die freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe, sind im Abschnitt "Bemerkungen" aufzunehmen. In Abschluss- und Abgangszeugnissen und im ersten Halbjahreszeugnis der Abschlussklasse darf der Hinweis auf eine Teilleistungsschwäche nur mit Zustimmung der Eltern, bei Volljährigen mit deren Zustimmung, aufgenommen werden.
(10) Bei einer nachträglichen Versetzung ist auf Antrag der Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern auf deren Antrag, im Abschnitt "Bemerkungen" anzugeben, dass dieses Zeugnis nach § 15 dieser Verordnung erteilt worden ist.
(11) Zur Förderung des gemeinschaftsbewussten Verhaltens ist eine auf die Schule bezogene, ehrenamtliche Tätigkeit, die eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Programms zur Öffnung der Schule nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes leistet, im Zeugnis in der Rubrik "Bemerkungen" zu würdigen.
(12) Außer in Abschluss- und Abgangszeugnissen sind Versäumnisse in Tagen und Unterrichtsstunden, getrennt nach "entschuldigt" und "unentschuldigt", anzugeben.
§ 31
Verfahren der Zeugniserteilung
(1) Die Zeugnisse und die in den Schulen verbleibenden Zeugnisunterlagen, wie Zeugnislisten, Entwürfe, Durchschriften, Schülerbogen, Karteikarten, EDV-Belege, werden handschriftlich oder maschinell ausgefertigt. Eintragungen mit Bleistift sind unzulässig. Streichungen, Änderungen und Berichtigungen in Zeugnisunterlagen müssen als solche erkennbar und mit dem Namenszeichen der oder des Ändernden und dem Datum der Änderung gekennzeichnet sein. Falls erforderlich, sind Zeugnisse neu auszufertigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist nicht berechtigt, inhaltliche Änderungen in Zeugnissen vorzunehmen. Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gegen ein Zeugnis oder einzelne Noten oder Bemerkungen Bedenken und ist die Zeugnis- oder Versetzungskonferenz oder die Fachlehrerin oder der Fachlehrer zu einer Änderung nicht bereit, ist die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes herbeizuführen. Das Zeugnis wird in diesen Fällen erst nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamtes ausgehändigt.
(2) Noten auf Abschluss- und Abgangszeugnissen sowie auf Übergangszeugnissen sind auszuschreiben. Auf Halbjahreszeugnissen und in den Zeugnisunterlagen sind die Noten in Ziffern einzusetzen. Die im Zeugnis enthaltenen Angaben müssen sich aus den Zeugnisunterlagen ergeben.
(3) Halbjahreszeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor unterschrieben. Sie werden auch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder der Stufen- oder Schulzweigleiterin oder dem Stufen- oder dem Schulzweigleiter unterschrieben oder mit einem Faksimile des Namenszuges versehen. Abschluss- und Abgangszeugnisse, sowie Übergangszeugnisse werden von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor, sowie von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dessen Vertreterin oder Vertreter unterschrieben. Abschluss- und Abgangszeugnisse, Übergangszeugnisse sowie Zeugnisse mit einer Querversetzung nach § 75 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes enthalten das Dienstsiegel der Schule.
(4) Zeugnisse enthalten, falls die Voraussetzungen nach den jeweils geltenden Bestimmungen hierfür gegeben sind, einen Gleichstellungsvermerk.
(5) Von allen Abschluss- und Abgangszeugnissen müssen Zweitschriften (Durchschriften, Zweitausfertigungen) gefertigt werden, die zu den Schülerakten zu nehmen sind. Bei Halbjahreszeugnissen kann in gleicher Weise verfahren werden.
(6) Als Ausstellungstag ist der letzte Unterrichtstag des Schulhalbjahres einzusetzen. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen ist der Entlassungstag, bei Abschlusszeugnissen, die auf Grund einer Prüfung erteilt werden, der Tag der letzten mündlichen Prüfung einzusetzen. Bei einer nachträglichen Versetzung oder einer anderen Nachprüfung trägt das neu auszufertigende Zeugnis das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung stattgefunden hat.
(7) Bei ausländischen Schülerinnen und Schülern können den Zeugnissen Übersetzungshilfen in der Muttersprache sowie eine Erläuterung der Notenstufen beigefügt werden. Aus dem Zeugnis muss die Form der Unterrichtsorganisation ersichtlich sein. Zeugnisse ausschließlich in einer Fremdsprache abzufassen, ist nicht zulässig. Im Übrigen bleiben die besonderen Regelungen für ausländische Schülerinnen und Schüler unberührt.
§ 32
Ausgabe der Zeugnisse
(1) Die Halbjahreszeugnisse werden in der Regel zum Ende des ersten Schulhalbjahres am letzten Unterrichtstag vor dem ersten Montag im Februar und zum Ende des Schuljahres am letzten Unterrichtstag vor den Sommerferien jeweils während der dritten Unterrichtsstunde, in Berufsschulen mit Teilzeitunterricht spätestens in der sechsten Unterrichtsstunde ausgegeben. Liegt der Beginn der Sommerferien vor dem 1. Juli, kann das Kultusministerium einen früheren landeseinheitlichen Termin festlegen. Nach der Ausgabe der Zeugnisse ist unterrichtsfrei. Abschluss- und Abgangszeugnisse werden am Entlassungstag ausgegeben; mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.
(2) Abschluss- und Abgangszeugnisse sind den Berechtigten zusammen mit einer Durchschrift, Abschrift oder Fotokopie auszuhändigen.
(3) Auf Zeugnissen minderjähriger Schüler ist die Kenntnisnahme von einem Elternteil zu bestätigen. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, oder die Tutorin oder der Tutor hat sich zu Beginn des nächsten Schulhalbjahres von der Bestätigung der Kenntnisnahme zu überzeugen.
§ 33
Sonderregelungen
Für einzelne Schulformen und Schulstufen sowie für Prüfungen
getroffene besondere Regelungen für die Zeugniserteilung bleiben unberührt.
SECHSTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 34
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung zur Gestaltung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 18. Juli 1993 (ABl. S. 670, 1006), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1999 (ABl. S. 234), wird aufgehoben.
§ 35
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft.
Wiesbaden, den 21. Juni 2000
DIE HESSISCHE KULTUSMINISTERIN
Wolff
Anlage 1
Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen
I. Grundschule
1. In der Grundschule, als einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang, kommt es neben der Vermittlung von Grundkenntnissen und Grundfertigkeiten darauf an, die verschiedenen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler zu entwickeln und ihre Lern- und Leistungsbereitschaft zu wecken.
Im Hinblick darauf kommt in der Grundschule der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers besondere Bedeutung zu. Die Nichtversetzung sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn sie unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände das für die Schülerin oder den Schüler bessere Mittel der individuellen Förderung darstellt. § 17 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes bleibt unberührt.
2. Nach diesen Grundsätzen ist in den Jahrgangsstufen 2 bis 4 der Grundschule eine Versetzung in der Regel ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht nach den in § 73 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz festgelegten Maßstäben mit ungenügend oder in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten sind.
Für die Versetzung in den Jahrgangsstufen 3 und 4 der Grundschule
sind neben den Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht
auch die Leistungen in den anderen Fächern mit heranzuziehen.
II. Hauptschule, Realschule, Gymnasium
und die entsprechenden Schulzweige
1. Die nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 10 dieser Verordnung gebotene prognostische Entscheidung, dass die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrganges zu erwarten ist, kann in der Regel getroffen werden, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach oder in einem Lernbereich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen werden können.
2. Eine Note schlechter als ausreichend in einem Fach oder einem Lernbereich kann nur durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Leistungsbeurteilungen von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Wahlangeboten können nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 dieser Verordnung berücksichtigt werden.
3. In der Hauptschule oder im Hauptschulzweig der schulformbezogenen Gesamtschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
a) Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden.
b) Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich ist.
c) Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule für Lernhilfe in den Bildungsgang der Hauptschule zurückgeführt werden, bleiben schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in der Fremdsprache bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.
4. In der Realschule, im Gymnasium und in den entsprechenden Schulzweigen der schulformbezogenen Gesamtschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe:
a) Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern können nur durch Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden.
b) Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche schließt eine Versetzung aus. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern die zweite Fremdsprache hinzu.
c) Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus.
d) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern die zweite Fremdsprache hinzu.
e) Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden.
f) Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden.
III. Sonderpädagogische Förderung
1. Der zweite Teil dieser Verordnung sowie die Abschnitte I und II der Anlage 1 gelten für Schülerinnen
und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in Sonderschulen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung unterrichtet werden, sofern nicht nachfolgend besondere Regelungen getroffen werden.
2. Die individuelle Situation von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist bei der Versetzungsentscheidung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes besonders zu berücksichtigen.
3. Sind in Sonderschulen die Jahrgangsklassen innerhalb einer Stufe zu Gunsten von Kursen aufgelöst, entscheidet die Versetzungskonferenz über den Übergang von einer Stufe zu einer anderen Stufe. Dies wird im Zeugnis vermerkt. Ein Versetzungsvermerk entfällt.
4. Bei Versetzungsentscheidungen in der Schule für Lernhilfe oder den entsprechenden Zweigen, Abteilungen oder Klassen an allgemeinen Schulen gilt der zweite Teil dieser Verordnung mit Ausnahme von
§ 15. Hierbei muss in besonderem Maße der gesamte Entwicklungsstand und das Lernumfeld der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. Die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung darf keinesfalls nur aufgrund der Noten in den einzelnen Fächern oder Kursen getroffen werden.
5. Diese Verordnung gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der Schule für Praktisch Bildbare oder der entsprechenden Zweige, Abteilungen oder Klassen an allgemeinen Schulen oder Sonderschulen.
6. Die Bestimmungen in der Verordnung über die sonderpädagogische
Förderung und des Erlasses "Nachteilsausgleich für Menschen mit
Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen" in der jeweils
geltenden Fassung bleiben unberührt.
Anlage 2
Richtlinien für Leistungsnachweise
1. Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung sollen Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Beurteilungen angebracht werden.
2. Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung sind ab dem 1. August 1998 die im Vollzug der Gemeinsamen Absichtserklärung zur Regelung der deutschen Rechtschreibung – Wiener Absichtserklärung – vom 1. Juli 1996 in der Bekanntmachung des Bundesanzeigers Nr. 205 a vom 31. Oktober 1996 vorgegebenen Regeln. In Zweifelsfällen sind Wörterbücher zugrunde zu legen, die der Neuregelung entsprechen. Bis zum 31. Juli 2005 sind Schreibweisen, die sich durch die Neuregelung geändert haben, nicht als falsch, sondern als überholt zu kennzeichnen.
3. Unbeschadet des Entscheidungsrechts der Schulkonferenz nach § 129 Nr. 4 des Hessischen Schulgesetzes sollten Klassen- und Kursarbeiten und in Fächern bzw. Lernbereichen, in denen Klassen- und Kursarbeiten nicht vorgesehen sind, Lernkontrollen bei der Terminplanung Vorrang haben.
4. Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Themen- und Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen.
5. Auch wenn nach vorangegangener lerngrupppenübergreifender Abstimmung des Unterrichts in mehreren oder allen Lerngruppen einer Jahrgangsstufe Arbeiten mit der gleichen Aufgabenstellung geschrieben werden, ist der Anteil der mit den Noten mangelhaft oder ungenügend bzw. einer entsprechenden Punktzahl bewerteten Arbeiten in jeder einzelnen Lerngruppe maßgebend für die Wiederholung der Arbeit. Die Regelungen in der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe bleiben hiervon unberührt.
6. Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in der Grundstufe (Primarstufe)
6.1. Die Grundstufe ist als eine pädagogische Einheit aufzufassen, in der die Schülerinnen und Schüler allmählich an schriftliche Arbeiten gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Hierbei ist zu beachten, dass in besonderem Maße in der Grundstufe der individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers das Schwergewicht zukommt. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Besprechung soll vor allem der Motivation der Schülerinnen und der Schüler dienen.
6.2. a) In der ersten Jahrgangsstufe werden Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben.
b) In der zweiten Jahrgangsstufe werden Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben. In den Fächern Deutsch und Mathematik sollen darüber hinaus bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden.
c) In der dritten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zu 30 Minuten und in diesen Fächern und im Sachunterricht Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit bis zu 15 Minuten geschrieben wer-
den und zwar nicht mehr als je sechs Klassenarbeiten und nicht mehr als je drei Lernkontrollen.
d) In der vierten Jahrgangsstufe sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik je sechs Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit bis zur Dauer einer Unterrichtsstunde und in diesem Fächern und im Sachunterricht nicht mehr als je vier Lernkontrollen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 30 Minuten geschrieben werden.
e) In der dritten und vierten Jahrgangsstufe sollen darüber hinaus zur individuellen Förderung ebenfalls Übungsarbeiten geschrieben werden.
7. Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
a) Die Zahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufertigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 25 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Jahrgangsstufe
Fach 5 6 7 8 9 10
Deutsch 6-7 6-7 5-6 5-6 5-6 5-6
Mathematik 6-7 6-7 5-6 5-6 5-6 5-6
1. Fremdsprache 5-6 5-6 5-6 5-6 5-6 5-6
2. Fremdsprache 5-6 5-6 5-6 5-6
Griechisch 6-7 6-7
3. Fremdsprache 4-5 4-5
In Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes sind 4 bis 6 Arbeiten je nach Jahrgangsstufe anzufertigen.
In den Jahrgangsstufen 6, 8 und 10 soll eine der pro Fach vorgesehenen Klassen- oder Kursarbeiten als schulinterne, bei schulformbezogenen Gesamtschulen bildungsgangbezogene, Vergleichsarbeit angefertigt werden.
b) lm Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt gefestigt wird (z.B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z.B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellungnahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur
Festigung der Rechtschreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u.a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern.
In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z. B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben.
c) Auf Antrag der Fachlehrerin oder des Fachlehrers kann von der Schulleiterin oder dem Schulleiter in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Unterrichtsausfall, die Mindestzahl der in einer Lerngruppe zu schreibenden Klassen- oder Kursarbeiten im Schuljahr um je eine Arbeit gekürzt werden, wenn mehr als vier solcher Arbeiten vorgesehen sind.
d) Die Bearbeitungszeit für die einzelnen Klassen- oder Kursarbeiten soll in den Jahrgangsstufen
– 5 und 6 in der Regel eine Unterrichtsstunde,
– 7 und 8 in der zweiten Fremdsprache in der Regel eine Unterrichtsstunde, in den übrigen Unterrichtsfächern bis zu zwei Unterrichtsstunden,
– 9 und 10 in Griechisch und in der dritten Fremdsprache in der Regel eine Unterrichtsstunde, im Fach Deutsch bis zu drei, in den übrigen Fächern bis zu zwei Unterrichtsstunden umfassen.
e) Je Fach und Halbjahr soll eine schriftliche Lernkontrolle nach § 25 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung durchgeführt werden. Lernkontrollen können auch durch eine praktische Arbeit ersetzt werden.
Lernkontrollen dürfen nur bis zu zwei Wochen vor dem Termin der Zeugnisausgabe geschrieben werden.
f) Die reine Bearbeitungszeit für die einzelnen Lernkontrollen soll in den Jahrgangsstufen 5 bis 7 dreißig Minuten, in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 fünfundvierzig Minuten nicht überschreiten.
g) Von den Klassen- und Kursarbeiten und von den Lernkontrollen dürfen in einer Lerngruppe je Fach oder Lernbereich und Schuljahr nicht mehr als insgesamt zwei in Form eines Leistungstests nach § 73 Abs. 5 des Hessischen Schulgesetzes geschrieben werden.
8. Bestimmungen über schriftliche Arbeiten bei festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf
a) Die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinien für Leistungsnachweise gelten auch für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei einer der allgemeinen Schule zielentsprechenden Unterrichtung im gemeinsamen Unterricht und in den Sonderschulen. Dabei ist die besondere Situation dieser Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen.
b) In den Schulen für Lernhilfe sind ab Klasse 5 während eines Schuljahres in den Fächern Deutsch und Mathematik in der Regel je sieben schriftliche Arbeiten nach § 25 Abs. 2 a dieser Verordnung zu schreiben. Über Ausnahmen entscheidet die Gesamtkonferenz. Um der besonderen Situation der Schülerinnen und Schüler mit Lernhilfebedarf Rechnung zu tragen, sind bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten in erster Linie sonderpädagogische Gesichtspunkte maßgebend. Nicht die Anzahl der Fehler sollte deshalb als Kriterium der Leistung gelten und besonders herausgestellt werden, sondern die Anzahl der gelösten Aufgaben bzw. die individuellen Leistungsverbesserungen sollten hervorgehoben werden.
c) In der Schule für Praktisch Bildbare sind keine schriftlichen Arbeiten im Sinne der Verordnung verbindlich.
d) Die Regelungen des Erlasses über den Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.
9. Bestimmungen für schriftliche Arbeiten in den beruflichen Schulen
a) In der Berufsschule, Berufsaufbauschule und Berufsfachschule sind entweder schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise nach § 25 Abs. 2 a) dieser Verordnung anzufertigen. Ihre Zahl richtet sich nach der Stundenzahl der einzelnen Fächer und im beruflichen Lernbereich. Hier sind zu bearbeiten:
– in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 40 Jahreswochenstunden eine bis zwei schriftliche Arbeiten,
– in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit bis zu 80 Jahreswochenstunden zwei schriftliche Arbeiten,
– in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit zu bis 120 Jahreswochenstunden drei schriftliche Arbeiten,
– in Fächern/im Unterricht des beruflichen Lernbereichs mit mehr als 120 Jahreswochenstunden vier schriftliche Arbeiten.
b) Für schriftliche Arbeiten in den anderen berufsqualifizierenden Bildungsgängen gilt, falls keine abweichenden Bestimmungen vorliegen, a) entsprechend.
10. Bestimmungen über Hausaufgaben
a) Folgende Arbeitszeiten für die täglichen Hausaufgaben sollten nicht überschritten werden:
Jahrgangsstufen 1 und 2: bis zu einer 1/2 Stunde,
Jahrgangsstufen 3 und 4: bis zu einer 3/4 Stunde,
Jahrgangsstufen 5 und 6: bis zu 1 Stunde,
Jahrgangsstufen 7 und 8: bis zu 11/2 Stunden,
Jahrgangsstufen 9 und 10: bis zu 2 Stunden.
b) In der Oberstufe müssen Art, Form, Umfang und Zielsetzung der häuslichen Arbeiten der zunehmenden Selbstständigkeit oder Eigenverantwortlichkeit der Schülerin oder des Schülers Rechnung tragen.
Nach Möglichkeit sollte der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
c) Das Thema "Hausaufgaben" soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrerinnen und Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.
11. Alle Fälle vorsätzlicher Leistungsverweigerung von Schülerinnen und Schülern sind aktenkundig zu machen und von der Lehrerin oder dem Lehrer der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen. In diesen Fällen sind die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter schriftlich zu benachrichtigen mit dem Ziel, zu einer Aussprache zu kommen. Die Eltern nicht volljähriger Schülerinnen und Schüler sind mit dieser Benachrichtigung, volljährige Schülerinnen und Schüler in anderer geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass bei vorsätzlichen Leistungsverweigerungen § 73 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes zur Anwendung kommt.
12. Vorstehende Regelungen sowie § 73 des Hessischen Schulgesetzes
sind den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines
jeden Schuljahres bekannt zu geben. Die Bekanntgabe hat in geeigneter Form
unter Beteiligung der Elternvertretungen und der Schülervertretungen
der Schulen zu erfolgen. Die Bekanntgabe erübrigt sich, wenn sichergestellt
ist, dass die in Satz 1 Genannten bereits Kenntnis von den Regelungen haben.
Anlage 3
Erläuterungen zur Beurteilung des Arbeits-
und Sozialverhaltens
Nach § 2 des Hessischen Schulgesetzes soll die Schule den Schülerinnen und Schülern die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln.
Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,
– Leistungen zu erbringen
– sich für sich und andere einzusetzen sowie die Fähigkeiten zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln zu entwickeln,
– Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,
– sich Informationen zu beschaffen,
– sich ihrer kritisch zu bedienen, um sich eine eigenständige Meinung bilden und sich mit den Auffassungen anderer unvoreingenommen auseinander setzen zu können,
– ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten zu entfalten und Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln.
Der Unterricht muss durch angemessene inhaltliche, didaktische und methodische Ansätze aber auch durch fach-, klassen-, jahrgangs- oder schulformübergreifenden Unterricht versuchen, diesen Anforderungen gerecht zu werden und den Schülerinnen und Schülern den Erwerb überfachlicher Qualifikationen wie
– Abstraktionsfähigkeit und Denken in Zusammenhängen,
– Selbsttätigkeit und Initiative,
– Selbstständigkeit und Verantwortung,
– Kooperationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit,
– Organisation und Ausführung von Arbeitsaufträgen,
– Anwendung von Lern- und Arbeitstechniken,
– Gemeinschaftsfähigkeit, Fairness und Hilfsbereitschaft,
– Lernbereitschaft, Sorgfalt und Konzentrationsfähigkeit,
ermöglichen, denen auch in der Berufs- und Arbeitswelt zunehmende Bedeutung zukommt.
Durch ermutigende Hinweise in den Lern- und Arbeitsprozessen entwickeln Schülerinnen und Schüler entsprechende Fähigkeiten. Lob und Anerkennung fördern den Erziehungsprozess und stärken ihre Persönlichkeit.
Die verbale Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens gibt in Form eines kurzen, individuellen Berichts Auskunft über die aufgeführten überfachlichen Qualifikationen.