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Satzung Förderverein der Grundschule Lützelbach

§1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Lützelbach“. Der Verein hat seinen Sitz in Lützelbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach Eintragung den Zusatz „e.V.“ erhalten.

§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen schulischer Bildung im weitesten Sinne zum Wohle der Kinder, sowie die Unterstützung und Förderung von schulischen Veranstaltungen und pädagogischen Angeboten aller Art an der Grundschule Lützelbach.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch Bereitstellung finanzieller Mittel sowie durch persönliche Mitarbeit und Unterstützung der Mitglieder des Vereins bei der Bereitstellung, Durchführung und Organisation der in Absatz 1 genannten Maßnahmen.
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, sowie durch Spenden- und Sammelaktionen, Abhaltung von Veranstaltungen u.ä. erwirtschaftet werden.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Über die Verwendung von Geldmittel zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele des Vereins entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§5 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldungen als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden, und zwar bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, welche dann hierüber zu entscheiden hat.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

  • durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss aussprechen. Die Gründe sind dem  Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.

§7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt sofort fällig.
Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu entrichten
.

§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus:

  • 1. Vorsitzenden

  • 2. Vorsitzenden

  • Schatzmeister

  • Schriftführer

  • 1 Beisitzer

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand nach § 26 BGB sind der 1.und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen jeweils allein.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes genügt die einfache Mehrheit.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder können an Vorstandsitzungen mit beratender Funktion teilnehmen.

§10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Weiterhin ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erforderlich macht, oder mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen.
Eine Einladung zur ordentlichen  Versammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Jahresbericht des Vorstandes

  • Entgegennahme des Kassenberichtes

  • Bericht der Kassenprüfer

  • Entscheidung über die Entlastung des Gesamtvorstandes

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.
Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen eine Woche vor dieser in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen. Auf der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden -bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden- geleitet. Über die Versammlung und die Ergebnisse der Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokoll-/Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (s. §10 Satzung) aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Schulträger, d.h. dem Odenwaldkreis mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zugunsten der Grundschule Lützelbach zu verwenden.

Schlussbestimmung
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten.
Die unwirksame Bestimmung ist von der Versammlung einvernehmlich durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Lützelbach, den 12. März 2003

 

 

 

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