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Satzung
Förderverein
der Grundschule Lützelbach
§1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen
„Förderverein der Grundschule Lützelbach“. Der Verein hat seinen Sitz in
Lützelbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach
Eintragung den Zusatz „e.V.“ erhalten.
§2
Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen schulischer Bildung im
weitesten Sinne zum Wohle der Kinder, sowie die Unterstützung und Förderung
von schulischen Veranstaltungen und pädagogischen Angeboten aller Art an der
Grundschule Lützelbach.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch Bereitstellung finanzieller Mittel
sowie durch persönliche Mitarbeit und Unterstützung der Mitglieder des
Vereins bei der Bereitstellung, Durchführung und Organisation der in Absatz
1 genannten Maßnahmen.
Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, sowie
durch Spenden- und Sammelaktionen, Abhaltung von Veranstaltungen u.ä.
erwirtschaftet werden.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Über die Verwendung von Geldmittel zur Erreichung der satzungsmäßigen Ziele
des Vereins entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Zuwendung aus Mitteln des
Vereins.
Tatsächliche Aufwendungen können erstattet werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden.
§5
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6
Mitgliedschaft
Mitglied des
Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Anmeldungen
als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Anmeldung
erkennt das neue Mitglied die Satzung an.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung des
Vorstandes kann Berufung eingelegt werden, und zwar bei der nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung, welche dann hierüber zu entscheiden hat.
Die Mitgliedschaft endet:
-
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 4 Wochen zulässig.
-
durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung
kann mit 2/3 der anwesenden Mitglieder den Ausschluss aussprechen. Die
Gründe sind dem Betroffenen 2
Wochen vor der Mitgliederversammlung durch
den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die gezahlten
Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
§7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
bestimmt.
Der jeweilige Jahresbeitrag wird bei Eintritt sofort fällig.
Die Mitgliedsbeiträge sind im voraus zu entrichten.
§8
Organe
Die Organe des
Vereins sind:
§9
Der Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus:
-
1. Vorsitzenden
-
2. Vorsitzenden
-
Schatzmeister
-
Schriftführer
-
1 Beisitzer
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sämtliche Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand nach § 26 BGB sind der
1.und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein nach außen jeweils
allein.
Dem Vorstand obliegt
die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes
genügt die einfache Mehrheit.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der
Vorstandmitglieder anwesend ist.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitglieder können an Vorstandsitzungen mit beratender Funktion teilnehmen.
§10
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
einzuberufen.
Weiterhin ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines
erforderlich macht, oder mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen.
Eine Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens
folgende Punkte umfassen:
-
Jahresbericht des Vorstandes
-
Entgegennahme des Kassenberichtes
-
Bericht der Kassenprüfer
-
Entscheidung über die Entlastung des Gesamtvorstandes
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
Stimmberechtigt sind
nur Vereinsmitglieder. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch
Handzeichen. Auf Antrag auch nur eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt
werden.
Anträge, über die in der Mitgliederversammlung entschieden werden soll,
müssen eine Woche vor dieser in schriftlicher Form dem Vorstand vorliegen.
Auf der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge)
bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens 1/3
der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden -bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden- geleitet. Über die Versammlung und die Ergebnisse der
Beschlussfassung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter
und dem Protokoll-/Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (s. §10
Satzung) aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das dann vorhandene Vereinsvermögen dem Schulträger, d.h. dem
Odenwaldkreis mit der Maßgabe zu, dieses Vermögen im Sinne der bis dahin
verfolgten gemeinnützigen Zwecke des Vereins ausschließlich zugunsten der
Grundschule Lützelbach zu verwenden.
Schlussbestimmung
Sollte
eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so sollen die
übrigen Bestimmungen gleichwohl voll gelten.
Die unwirksame Bestimmung ist von der
Versammlung einvernehmlich durch eine dem wirtschaftlichen Zweck der
ungültigen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Lützelbach, den 12. März 2003
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