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S a t z u n g
des „Vereins der Eltern, Freunde und Förderer der
Hermann-Hesse-Schule Obertshausen"
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein der Eltern,
Freunde und Förderer der Hermann-Hesse-Schule Obertshausen".
Der Sitz des Vereins ist 63179 Obertshausen. Er ist
in das Vereinsregister eingetragen und hat den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Diese werden durch die Förderung schulischer,
pädagogischer und kultureller Belange der Hermann-Hesse-Schule
Obertshausen verwirklicht. Die Förderung kann durch Geld- oder
Sachzuwendungen oder durch eigene Aktivitäten erfolgen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen, welche für den Verein
oder für die Schule erbracht wurden, begünstigt werden. Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die sich der Hermann-Hesse-Schule verbunden
fühlt und die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung fördern
möchte. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme
entscheidet.
Die Mitgliedschaft gilt auf unbestimmte Zeit. Sie
kann durch Austritt, Ausschluss oder Tod enden. Der Austritt muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden, und zwar mit einer
Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalenderjahres. Ein Mitglied kann durch
den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in
grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder die
Mitgliedschaft aus einem sonstigen Grunde nicht mehr tragbar ist. Ein
wichtiger Grund, der zum Ausschluss berechtigt, liegt vor, wenn der
Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt wird. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem
Antrag auf Ausschluss mündlich oder schriftlich zu äußern.
Der Beschluss auf Ausschluss ist dem Mitglied unter
Angabe der Gründe zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von 4
Wochen die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig
entscheidet.
§ 4 Beitrag
Es ist alljährlich ein Mitgliedsbeitrag zu
entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die Bezahlung hat auf das Bankkonto des Vereins zu
erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die
Mitgliederversammlung, der Beirat und die Kassenprüfer.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand des Vereins wird gebildet durch den
Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und
den Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2
Jahren gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Wahl. Sie bleiben jedoch
über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den Vorsitzenden vertreten oder, sofern dieser verhindert ist,
durch den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren
Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Rechnungslegung/Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorbereitung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Vereinsmitgliedern.
- Verwirklichung der Ziele des Vereins; Ergreifung entsprechender
Initiativen.
- Entscheidung über Einzelausgaben im Rahmen des Haushaltsplans
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend
sind. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden (bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden) nach Bedarf einberufen,
jedoch mindestens pro Quartal einmal.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
Für die Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer (bei dessen
Verhinderung durch ein anderes Vorstandmitglied) jeweils ein Protokoll
zu fertigen, in dem insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes
niedergelegt werden. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom
Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter) zu
unterschreiben.
Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß Buch zu führen. Alle Ausgaben müssen belegt sein, die
Belege sind chronologisch geordnet zu verwahren.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden
des Vorstandes (bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter)
oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung erfolgt
durch Veröffentlichung im „Heimatboten Obertshausen" unter Angaben der
Tagesordnung. Sie kann auch direkt schriftlich an jedes Mitglied
erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat einmal jährlich zu
erfolgen, möglichst in der Zeit zwischen Beginn eines Schuljahres und
den Weihnachtsferien.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst; zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine ¾
Stimmenmehrheit erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des
Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet
(ausgenommen bei seiner eigenen Entlastung, zu welchen er den Vorsitz
ein anderes Vorstandsmitglied abzugeben hat).
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Schriftführer zu unterzeichen ist. Das Protokoll ist der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Das Protokoll ist, zusammen
mit einer Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer an einer
Mitgliederversammlung einzutragen hat, bei den Vereinsakten
aufzubewahren.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
für das nächste Geschäftsjahr
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlungsweise und
Fälligkeit
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Wahl des Beirates
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Beschlussfassung über einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat
jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Abstimmungen können durch
Handzeichen erfolgen, auf Verlangen eines Mitgliedes ist jedoch geheim
und schriftlich abzustimmen (gezählt werden die Ja-Stimmen, die
Nein-Stimmen und die Enthaltungen). Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim
und schriftlich; liegt jedoch nur ein Wahlvorschlag vor, kann auch durch
Handzeichen offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt.
§ 8 Beirat
Der Beirat besteht aus
je einem Elternvertreter der drei Schulzweige der
Hermann-Hesse-Schule, die durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren, gewählt werden. Sie
bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis zur Neuwahl des Beirates im
Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes dieser Beiratsmitglieder ist einzeln
zu wählen und muss Mitglied des Vereins sein. Mit der Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft endet auch das entsprechende Amt des
Beiratsmitgliedes.
dem Schulleiter der Hermann-Hesse-Schule
sowie der / dem jeweiligen Vorsitzenden des Schulelternbeirates.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner
Arbeit zu beraten und zu unterstützen. Er ist deshalb zu den
Vorstandssitzungen mit zu laden. Der Beirat beteiligt sich jedoch nicht
an den Beschlussabstimmungen des Vorstandes.
§ 9 Kassenprüfer
Es werden insgesamt 2 Kassenprüfer durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch über diesen Zeitpunkt bis
zur Neuwahl des Beirats im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jeder
Kassenprüfer ist einzeln zu wählen. Zu Kassenprüfern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Kassenprüfers.
Die Kassenprüfer haben rechtzeitig vor einer
Mitgliederversammlung die Rechnungsführung des Vorstandes zu prüfen;
dazu hat jeder der Kassenprüfer das Recht, die Unterlagen des Vorstands,
insbesondere des Schatzmeisters einzusehen (auch über das Jahr hinweg )
und vom Vorstand alle zur Erfüllung der Aufgaben der Kassenprüfer
erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Die Kassenprüfer haben jeweils in
der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Kassenprüfungsbericht
vorzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. Der Bericht ist von beiden
Kassenprüfern zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger
der Hermann-Hesse-Schule Obertshausen, der es unmittelbar und
ausschließlich im Sinne dieser Satzung verwendet.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus
dieser Satzung ergebenen Rechten und Pflichten ist 63065 Offenbach/Main.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung wurde erstmals in der
Gründungsversammlung vom 11. Mai 1993 beschlossen und auf der
Mitgliederversammlung am 08. Februar 2000 geändert.
Obertshausen, den 08. Februar 2000
Birgit Hoffmann, 1. Vorsitzende
Die Gründungsmitglieder der ersten
Mitgliederversammlung vom 11.05.1993 waren
Friedemann Diestler
Ute-Karen Voigt
Wolf Lange
Gerd Rommel
Wolfgang Hippauf
Marianne Bormuth
Marie Luise Kluge |